Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Dreieich – schnell handeln, Führerschein retten
Als Fachanwältin für Verkehrsrecht mit Schwerpunkt im Verkehrsstrafrecht verteidige ich Sie in Dreieich-Buchschlag und im gesamten Rhein-Main-Gebiet – bei Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Punkten in Flensburg, drohender MPU oder dem Verlust der Fahrerlaubnis. Wichtig: Gegen einen Bußgeldbescheid haben Sie nur zwei Wochen Zeit für den Einspruch. Je früher Sie uns einschalten, desto mehr Handlungsspielraum bleibt.
Wenn Post von der Behörde kommt
Im Verkehrsstrafrecht zählt jeder Tag –
reden Sie zuerst mit uns.
Ob zu schnell gefahren, Abstand nicht eingehalten, einen Rotlichtverstoß begangen oder nach einem Unfall unerlaubt die Unfallstelle verlassen – im Verkehrsstrafrecht gilt es, sich schnell beraten zu lassen. Wer hier nicht rechtzeitig reagiert, riskiert Fahrverbote, Punkte in Flensburg, eine Probezeitverlängerung oder sogar den Verlust der Fahrerlaubnis.
Unsere Kanzlei bietet professionelle Strafverteidigung bei allen Vorwürfen rund um den Straßenverkehr – insbesondere im Bußgeldverfahren sowie bei Verkehrsstraftaten und strafrechtlichen Maßnahmen. Wir vertreten Mandantinnen und Mandanten in der Region Darmstadt-Dieburg und bundesweit.
Wir helfen Ihnen, die Folgen so gering wie möglich zu halten – oder die Vorwürfe ganz abzuwehren. Unser Ziel ist Ihr Führerschein.
Haben Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten? Handeln Sie sofort
Der erste und wichtigste Hinweis: Machen Sie keine Angaben zur Sache. Die Antwort auf einen Anhörungsbogen ist freiwillig – Sie müssen sich zum Vorwurf nicht äußern. Jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden. Kontaktieren Sie uns stattdessen umgehend. Es empfiehlt sich, schon im Bußgeldverfahren frühzeitig einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsstrafrecht einzuschalten, um die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen.
Was umfasst das Verkehrsstrafrecht?
Das Verkehrsstrafrecht ist der Teil des Strafrechts, der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr regelt.
Ordnungswidrigkeiten (OWi)
Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen Verkehrsregeln, die mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und gegebenenfalls einem Fahrverbot geahndet werden. Häufige Fälle sind:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen (zu schnell gefahren)
- Zu geringer Sicherheitsabstand (Abstand nicht eingehalten)
- Rotlichtverstöße
- Nutzung des Mobiltelefons am Steuer
- Überholen trotz Verbots
Verkehrsrechtliche Straftaten
Wird bei einem Verkehrsunfall eine Person verletzt, wird häufig ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Zu den typischen Verkehrsstraftaten zählen außerdem die Unfallflucht (§ 142 StGB), die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) und das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Gerade bei einer Straftat im Straßenverkehr – auch bei Vorfällen im Ausland – drohen ernste Konsequenzen, weshalb eine frühzeitige Strafverteidigung entscheidend ist.
Mögliche Folgen im Verkehrsstrafrecht
Ein Bußgeldbescheid oder eine Anklage im Verkehrsstrafrecht können weitreichende Konsequenzen haben:
- Eintragung im Fahreignungsregister (Punkte in Flensburg)
- Verhängung eines Fahrverbots (1–3 Monate)
- Verlängerung der Probezeit bei Fahranfängern
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bei schwerwiegenden Straftaten
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Anordnung behördlicher Maßnahmen wie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder Aufbauseminare
Wie wir Sie im Verkehrsstrafrecht verteidigen
Als Ihre Kanzlei für Verkehrsstrafrecht prüfen wir systematisch alle Möglichkeiten, das Verfahren zu Ihren Gunsten zu beeinflussen. Als Ihr Strafverteidiger beantragen wir Akteneinsicht und prüfen, ob Verfahrens- oder Messfehler vorliegen, die zu Ihren Gunsten zu werten sind. Wir übernehmen Ihre vollständige anwaltliche Vertretung – außergerichtlich wie vor Gericht – und gehen auf alle Ihre Anliegen umfassend ein.
Geht es zugleich um die Regulierung Ihres Unfallschadens, finden Sie alles dazu auf unserer Seite Verkehrsrecht. In bestimmten Situationen lassen sich Fahrverbote zudem in eine höhere Geldbuße umwandeln – auch das prüfen wir für Sie.
Wichtig: die kurzen Fristen im Überblick
Bei Erhalt eines Bußgeldbescheids haben Sie in der Regel nur zwei Wochen ab Zugang, um Einspruch einzulegen (§ 67 OWiG). Diese Frist ist zwingend und nicht verlängerbar. Bei einem Strafbefehl beträgt die Einspruchsfrist ebenfalls zwei Wochen. Im Strafverfahren gelten je nach Verfahrensstand verschiedene, oft sehr kurze Fristen. Zögern Sie daher nicht – je früher wir eingeschaltet werden, desto mehr Handlungsoptionen stehen zur Verfügung.
Häufig gestellte Fragen zum Verkehrsstrafrecht
Zur Sache müssen Sie keine Angaben machen. Verpflichtend sind nur Ihre Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum). Alles Weitere – insbesondere Angaben zum Vorwurf oder zur Fahrereigenschaft – ist freiwillig, und vorschnelle Aussagen können Ihnen schaden. Lassen Sie den Anhörungsbogen anwaltlich prüfen, bevor Sie reagieren.
Ja, häufig. Wir verfügen über ein Netzwerk an Sachverständigen, die wir – in der Regel auf Kosten Ihrer Rechtsschutzversicherung – mit der Überprüfung der Messung beauftragen. Geklärt wird insbesondere: Ist das Messprotokoll fehlerfrei? Wurde die Messung korrekt durchgeführt? Und sind Sie als Fahrer des Fahrzeugs auf dem Lichtbild zweifelsfrei identifizierbar? Viele Messungen weisen technische oder formelle Mängel auf.
Nach Zugang des Bußgeldbescheids haben Sie in der Regel nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Diese Frist ist absolut und nicht verlängerbar. Läuft sie ab, wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig – auch wenn er fehlerhaft oder rechtswidrig ist. Eine einfache E-Mail genügt für den Einspruch nicht.
Nach einer Ordnungswidrigkeit verschickt die Behörde meist zuerst einen Anhörungsbogen; der eigentliche Bußgeldbescheid folgt oft einige Wochen später. Wichtig zu wissen: Die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt binnen sechs Monaten. Wird in dieser Zeit kein Anhörungsbogen oder Bescheid zugestellt und die Frist nicht wirksam unterbrochen, kann die Tat verjährt sein. Wir prüfen das für Sie.
Nach Ihrem Einspruch prüft zunächst die Bußgeldbehörde, ob sie den Bescheid aufhebt oder ändert. Bleibt sie dabei, gibt sie die Sache über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht ab. Dort kann es zu einer Hauptverhandlung kommen – oft lässt sich das Verfahren aber auch einstellen, das Bußgeld reduzieren, Punkte in Flensburg vermeiden oder ein Fahrverbot abwenden. Wir vertreten Sie in jeder Phase des Verfahrens.
Das hängt von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ab. Innerorts gilt ab einer Überschreitung von 21 km/h in der Regel ein einmonatiges Fahrverbot, außerorts ab 26 km/h. Bei höheren Überschreitungen kann das Fahrverbot auf zwei oder drei Monate steigen. Für Wiederholungstäter gelten abweichende Regelungen. In manchen Fällen lässt sich das Fahrverbot abwenden – wir prüfen alle Möglichkeiten für Sie.
Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird von der Führerscheinstelle angeordnet, wenn begründete Zweifel an der Fahreignung bestehen – etwa nach Trunkenheitsdelikten, beim Ansammeln von Punkten oder nach bestimmten Straftaten. Wer die MPU nicht besteht oder sie verweigert, erhält die Fahrerlaubnis nicht zurück. Wir prüfen, ob die Anordnung überhaupt rechtmäßig ist und empfehlen Ihnen gerne einen Vorbereitungskurs.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht, § 142 StGB) ist eine Straftat. Haben Sie sich entfernt, gibt es unter Umständen die Möglichkeit der „tätigen Reue" durch unverzügliche Nachholung der erforderlichen Angaben. Handeln Sie sofort und kontaktieren Sie uns – wir prüfen, wie sich die Folgen begrenzen lassen.
Bei einem schwerwiegenden (A-)Verstoß – etwa Alkohol am Steuer, Nötigung oder eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung – verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre, und es wird ein Aufbauseminar angeordnet. Bei einem zweiten A-Verstoß oder zwei B-Verstößen folgt die Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung. Ab dem dritten Verstoß kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Verstöße in der Probezeit sollten daher unbedingt anwaltlich geprüft werden.
Die Anzahl richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro geahndet werden, führen zu einem Punkt; kommt ein Fahrverbot hinzu oder handelt es sich um eine Straftat ohne Entzug der Fahrerlaubnis, sind es zwei Punkte. Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis bringen drei Punkte. Ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Das hängt vom Promillewert und den Umständen ab. Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (Bußgeld, Punkte, ggf. Fahrverbot). Ab 1,1 Promille besteht absolute Fahruntüchtigkeit – das ist eine Straftat (§ 316 StGB); bei Ausfallerscheinungen kann eine Straftat bereits ab 0,3 Promille vorliegen. Ab 1,6 Promille wird zusätzlich regelmäßig eine MPU zur Bedingung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Handlungsoptionen – je früher Sie uns einschalten, desto mehr lässt sich erreichen.
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat (§ 21 StVG), die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann. Besonders schwer wiegt es, wenn Sie wussten, dass Ihre Fahrerlaubnis entzogen oder abgelaufen ist; in schwerwiegenden Fällen droht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Wir analysieren Ihren Fall und entwickeln die bestmögliche Verteidigungsstrategie.
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